Dennoch ist eine Gießener Ärztin kürzlich zu einer Geldstrafe von 6.000 € verurteilt worden, nachdem sie auf ihrer Homepage Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch bereitgestellt hatte. Das Gericht betrachtete dies als „Werbung” und berief sich § 219a des Strafgesetzbuches.
Heutzutage ist das Internet der zentrale Ort, sich zu informieren. Deshalb wirkt dieses Urteil wie aus der Zeit gefallen. Im schleswig-holsteinischen Landtag haben wir als SPD zusammen mit der SSW-Fraktion die Landesregierung aufgefordert, sich im Bundesrat für die Abschaffung des Paragrafen 219a stark zu machen. Dort wird eine entsprechende Initiative der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen diskutiert.
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